Entscheidung über die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung
§ 937 (2) ZPO
Die Entscheidung [über den Erlass der einstweiligen Verfügung] kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.