Entscheidung über die einstweilige Anordnung durch Beschluss

§ 769 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen durch Beschluss erfolgt.

§ 769 (3) ZPO

Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 769 ZPO → Einstweilige Anordnungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.