§ 186 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Prozessgericht über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und dass diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 186 ZPO → Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht.