Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung

§ 186 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Prozessgericht über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und dass diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

§ 186 (1) ZPO

Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

siehe auch

§ 186 ZPO → Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht.