Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss

§ 572 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss erfolgt.

§ 572 (4) ZPO

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 572 ZPO → Gang des Beschwerdeverfahrens
Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.