Entscheidung über die Aufhebung des Arrestes

§ 927 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über die Aufhebung durch Endurteil erfolgt.

§ 927 (2) ZPO

Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

siehe auch

§ 927 ZPO → Aufhebung wegen veränderter Umstände
Ermöglicht die Aufhebung eines Arrestes aufgrund veränderter Umstände, auch nach dessen Bestätigung.