Entscheidung über den Grund eines Anspruchs

§ 304 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, vorab über den Grund zu entscheiden.

§ 304 (1) ZPO

Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

siehe auch

§ 304 ZPO → Zwischenurteil über den Grund
Regelt die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, ein Zwischenurteil über den Grund zu fällen.