Entscheidung über das zuständige Gericht durch Beschluss

§ 37 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts durch Beschluss ergeht.

§ 37 (1) ZPO

Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 37 ZPO → Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Regelt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch gerichtlichen Beschluss.