Entscheidung über das Schiedsverfahren durch Beschluss

§ 1063 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet und der Gegner vor der Entscheidung zu hören ist.

§ 1063 (1) ZPO

Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

siehe auch

§ 1063 ZPO → Allgemeine Vorschriften
Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.