§ 1078 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht über das Ersuchen nach den §§ 114 bis 116 entscheidet.
Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.
§ 1078 ZPO → Eingehende Ersuchen
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.