Entscheidung über das Ersuchen

§ 1078 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht über das Ersuchen nach den §§ 114 bis 116 entscheidet.

§ 1078 (2) ZPO

Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

siehe auch

§ 1078 ZPO → Eingehende Ersuchen
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.