§ 308a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, in Mietsachen auch ohne Antrag eine Entscheidung zu treffen, wenn der Räumungsanspruch als unbegründet erachtet wird.
§ 308a (1) ZPO → Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne Antrag
Erläutert, dass das Gericht in Fällen, in denen der Räumungsanspruch unbegründet ist, von Amts wegen aussprechen muss, unter welchen Bedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.
§ 308a (2) ZPO → Anfechtbarkeit des Ausspruchs
Beschreibt, dass der Ausspruch des Gerichts selbständig anfechtbar ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.