Entscheidung nach dem Klageantrag

§ 331 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht nach dem Klageantrag entscheidet, soweit dieser gerechtfertigt ist, andernfalls wird die Klage abgewiesen.

§ 331 (2) ZPO

Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

siehe auch

§ 331 ZPO → Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil gegen einen nicht erschienenen Beklagten erlassen werden kann.