Entscheidung im Einverständnis der Parteien

§ 349 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, im Einverständnis der Parteien auch im Übrigen an Stelle der Kammer zu entscheiden.

§ 349 (3) ZPO

Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

siehe auch

§ 349 ZPO → Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
Regelt die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden in der Kammer für Handelssachen.