§ 349 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, im Einverständnis der Parteien auch im Übrigen an Stelle der Kammer zu entscheiden.
Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
§ 349 ZPO → Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
Regelt die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden in der Kammer für Handelssachen.