Entscheidung im Beweisverfahren durch Beschluss

§ 490 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht über den Antrag durch Beschluss entscheidet.

§ 490 (1) ZPO

Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

siehe auch

§ 490 ZPO → Entscheidung über den Antrag
Regelt die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag im Rahmen eines Beweisverfahrens.