Entscheidung durch Einzelrichter und Ausnahmen

§ 348 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, außer in bestimmten Ausnahmefällen.

§ 348 (1) ZPO

Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder 2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu bestimmten Sachgebieten begründet ist.

siehe auch

§ 348 ZPO → Originärer Einzelrichter
Regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.