§ 1084 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Entscheidung über Anträge nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 durch Beschluss.
Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 1084 ZPO → Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung.