Entlassung aus der Haft nach Vermögensauskunft

§ 802i (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Entlassung des Schuldners aus der Haft nach Abgabe der Vermögensauskunft.

§ 802i (2) ZPO

Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 802i ZPO → Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Regelt die Bedingungen, unter denen ein verhafteter Schuldner die Vermögensauskunft abgeben kann und welche Folgen dies für seine Haft hat.