Entbindung des Beklagten von der Klage

§ 76 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass der Beklagte von der Klage entbunden werden kann, wenn der benannte mittelbare Besitzer den Prozess übernimmt.

§ 76 (4) ZPO

Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.

siehe auch

§ 76 ZPO → Urheberbenennung bei Besitz
Regelt die Benennung des mittelbaren Besitzers, wenn jemand als Besitzer einer Sache verklagt wird.