§ 161 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Feststellungen nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen.
§ 161 (1) ZPO → Entbehrliche Feststellungen bei Durchführung durch das Prozessgericht
Bestimmt, dass Feststellungen nicht protokolliert werden müssen, wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Urteil nicht der Berufung oder Revision unterliegt, oder wenn die Klage zurückgenommen, der Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, oder der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird.
§ 161 (2) ZPO → Protokollvermerk über Vernehmung oder Augenschein
Erfordert, dass im Protokoll vermerkt wird, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt wurde, wobei § 160a Abs. 3 entsprechend gilt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die Durchführung des Verfahrens im ersten Rechtszug, einschließlich der Bestimmungen zur Protokollierung und den Anforderungen an die Verfahrensdokumentation.