Endurteil bei verbundenen Prozessen

§ 300 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass auch bei verbundenen Prozessen ein Endurteil erlassen werden kann, wenn nur einer der Prozesse zur Endentscheidung reif ist.

§ 300 (2) ZPO

Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

siehe auch

§ 300 ZPO → Endurteil
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Endurteil im Zivilprozess erlassen wird.