§ 300 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass auch bei verbundenen Prozessen ein Endurteil erlassen werden kann, wenn nur einer der Prozesse zur Endentscheidung reif ist.
Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.
§ 300 ZPO → Endurteil
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Endurteil im Zivilprozess erlassen wird.