Endurteil bei Reife zur Endentscheidung

§ 300 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht ein Endurteil erlassen muss, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist.

§ 300 (1) ZPO

Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

siehe auch

§ 300 ZPO → Endurteil
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Endurteil im Zivilprozess erlassen wird.