§ 1056 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Verfahrens endet, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen.
Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.
§ 1056 ZPO → Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts.