Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner - noch in Papierform geführten - Handakte dokumentiert wird.1)
An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden.2)
§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand