§ 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei Gericht und die damit verbundenen technischen Anforderungen und Übermittlungswege.
§ 130a (1) ZPO → Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
Erlaubt die Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen und anderen Dokumenten als elektronische Dokumente bei Gericht.
§ 130a (2) ZPO → Technische Anforderungen an elektronische Dokumente
Bestimmt, dass elektronische Dokumente für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein müssen und dass die Bundesregierung technische Rahmenbedingungen festlegt.
§ 130a (3) ZPO → Signaturanforderungen für elektronische Dokumente
Erfordert, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
§ 130a (4) ZPO → Sichere Übermittlungswege für elektronische Dokumente
Definiert sichere Übermittlungswege für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht.
§ 130a (5) ZPO → Eingang und Bestätigung elektronischer Dokumente
Legt fest, dass ein elektronisches Dokument als eingegangen gilt, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.
§ 130a (6) ZPO → Ungeeignete elektronische Dokumente
Regelt das Verfahren, wenn ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.