Elektronische Dokumente und Urteilsausdrucke

§ 317 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften eines als elektronisches Dokument vorliegenden Urteils von einem Urteilsausdruck.

§ 317 (3) ZPO

Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

siehe auch

§ 317 ZPO → Urteilszustellung und -ausfertigung
Regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.