Einziehung der Gerichtskosten nach rechtskräftiger Verurteilung

§ 125 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten erst eingezogen werden können, wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.

§ 125 (1) ZPO

Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.

siehe auch

§ 125 ZPO → Einziehung der Kosten
Regelt die Einziehung von Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines Prozesses.