§ 125 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten erst eingezogen werden können, wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.
Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.
§ 125 ZPO → Einziehung der Kosten
Regelt die Einziehung von Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines Prozesses.