§ 125 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, eingezogen werden, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
§ 125 ZPO → Einziehung der Kosten
Regelt die Einziehung von Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines Prozesses.