Einzelvernehmung von Zeugen

§ 394 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen ist.

§ 394 (1) ZPO

Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

siehe auch

§ 394 ZPO → Einzelvernehmung
Regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.