Einwendungen und Anträge der Parteien zum Gutachten

§ 411 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Parteien ihre Einwendungen und Anträge zum Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Gericht mitteilen müssen.

§ 411 (4) ZPO

Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 411 ZPO → Schriftliches Gutachten
Regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.