Einwendungen gegen die Löschung

§ 882e (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über Einwendungen gegen die Löschung oder deren Versagung.

§ 882e (2) ZPO

Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

siehe auch

§ 882e ZPO → Löschung