Einwand gegen die Befugnis zur Anspruchsgeltendmachung

§ 265 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass dem Kläger, der veräußert oder abgetreten hat, der Einwand entgegengesetzt werden kann, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt ist, wenn das Urteil gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam wäre.

§ 265 (3) ZPO

Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

siehe auch

§ 265 ZPO → Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Behandelt die Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung einer Streitsache während eines laufenden Prozesses.