§ 122 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die einstweilige Befreiung des Gegners von bestimmten Gerichtskosten, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
§ 122 ZPO → Wirkung der Prozesskostenhilfe
Regelt die Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere in Bezug auf die Gerichtskosten und die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte.