Einstweilige Befreiung des Gegners von Gerichtskosten

§ 122 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die einstweilige Befreiung des Gegners von bestimmten Gerichtskosten, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

§ 122 (2) ZPO

Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

siehe auch

§ 122 ZPO → Wirkung der Prozesskostenhilfe
Regelt die Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere in Bezug auf die Gerichtskosten und die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte.