Einstweilige Aussetzung der Eintragung

§ 882d (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Schuldners, die Eintragung einstweilen auszusetzen.

§ 882d (2) ZPO

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

siehe auch

§ 882d ZPO → Vollziehung der Eintragungsanordnung
Regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.