§ 882d (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Schuldners, die Eintragung einstweilen auszusetzen.
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
§ 882d ZPO → Vollziehung der Eintragungsanordnung
Regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.