Einstweilige Anordnung bei Aussetzung oder Beschränkung

§ 1084 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 durch einstweilige Anordnung.

§ 1084 (3) ZPO

Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

siehe auch

§ 1084 ZPO → Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung.