Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers gemäß § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß § 882d Abs. 1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dar.1)
Soll auf eine Erinnerung eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Rechtsbehelf mit der Beendigung der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Mit der Erinnerung kann der Schuldner nur erreichen, dass die beanstandete Maßnahme für unzulässig erklärt und entsprechend § 775 Nr. 1 in Verbindung mit § 776 ZPO vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird. Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben werden kann aber nur eine noch nicht beendete Maßnahme, nicht hingegen eine bereits endgültig vollzogene Maßnahme. Sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden; das aber kann mit der Erinnerung nicht durchgesetzt werden.2)
Dementsprechend entfällt mit Beendigung der bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete sofortige Beschwerde. Der Schuldner kann in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde für erledigt erklären.3)
§ 775 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann.
§ 775 (1) ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Aufhebung des Urteils
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn eine vollstreckbare Entscheidung vorliegt, die das Urteil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit aufhebt.
§ 775 (2) ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung bei gerichtlicher Anordnung
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung oder Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung anordnet.
§ 775 (3) ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Sicherheitsleistung
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn eine öffentliche Urkunde die erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bestätigt.
§ 775 (4) ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Befriedigung des Gläubigers
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn eine Urkunde die Befriedigung des Gläubigers oder eine Stundung belegt.
§ 775 (5) ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Zahlung an den Gläubiger
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn ein Nachweis über die Zahlung des erforderlichen Betrags an den Gläubiger vorliegt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann, einschließlich der Vorlage von Urkunden und Nachweisen zur Erfüllung oder Sicherstellung von Ansprüchen.