Einstellung der Zwangsvollstreckung im revisionsverfahren

§ 719 (2) ZPO

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Einstellung der Zwangsvollstreckung

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ordnet das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.1)

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen.2)

Unter diesen Umständen kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.3)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelmäßig dann abzulehnen, wenn der Schuldner von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht hat. Hierzu zählt namentlich, dass er es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre.4)

Nicht anders ist der Fall zu behandeln, dass zwar ein Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt worden ist, ihn rechtfertigende Gründe aber trotz Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit nicht vorgebracht worden sind und der Antrag aus diesem Grund in der Berufungsinstanz keinen Erfolg hatte. Denn auch in diesem Fall verhindert der Vollstreckungsschuldner, wie bei der überhaupt fehlenden Antragstellung, die Prüfung der bereits erkennbaren und nachweisbaren Gründe für die begehrte Einstellung im Berufungsverfahren, in dem regelmäßig nach Anhörung des Vollstreckungsgläubigers aufgrund mündlicher Verhandlung, mithin nach zuverlässiger Sicherung des rechtlichen Gehörs, entschieden wird.5)

Voraussetzungen:

Nicht zu ersetzender Nachteil

Wenn der Gläubiger den ohne Sicherheitsleistung erhaltenen Urteilsbetrag wegen Mittellosigkeit nicht zurückzahlen kann, so stellt dies einen nicht zu ersetzender Nachteil dar. Der Verlust einer - gegebenenfalls - nicht geschuldeten Geldsumme ist ein Nachteil, und dieser Nachteil ist, wenn der Empfänger wegen Zahlungsunfähigkeit auf Dauer nicht zur Rückerstattung in der Lage ist, auch unersetzlich.6)

Der Umstand, dass die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ist als solcher kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO.7)

Versäumnis des Vollstreckungsschutzantrages

So wird der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich dann verweigert, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug durch einen Antrag nach § 712 ZPO, der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO, den dort vorgesehenen Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war. Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, dass über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so dass auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden kön-nen, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist.8)

Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde/Revision

Haben eine Nichtzulassungsbeschwerde oder die mit ihr beabsichtigte Revision eine Aussicht auf Erfolg, so könnte der Einstellungsantrag zurückgewiesen werden. Denn wenn feststünde, dass das Rechtsmittel des Schuldners letztlich nicht zu einer Änderung seiner in der Hauptsache ergangenen Verurteilung führen würde, wäre für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum.9))

siehe auch

siehe auch

1)
vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2014 - X ZR 68/13
2)
BGH, Beschl. v. 8. Juli 2014 - X ZR 68/13; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5
3)
BGH, Beschl. v. 8. Juli 2014 - X ZR 68/13: m.V.a. BGH, NJW 2012, 1292 Rn. 5
4)
BGH, Urt. v. 13. März 2008, I ZR 156/07; m.w.N.
5)
BGH, Urt. v. 13. März 2008, I ZR 156/07; m.V.a. BGH GRUR 1997, 545, 546 - Einstellungsbegründung II
6)
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZR 147/06; m.V.a. LAG Düsseldorf LAGE ArbGG § 62 Nr. 13; OLG Hamm FamRZ 1996, 113; Stein/Jonas/Münzberg aaO
7)
BGH, Urt. v. 13. März 2008, I ZR 156/07; m.V.a. BGH, Beschl. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 = WRP 1979
8)
BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - X ZR 34/05; BGH, Beschl. v. 24.08.1978 - X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1; BGH, Beschl. v. 18.02.1982 - VIII ZR 39/82, NJW 1982, 1821; Sen.Beschl. v. 14.07.1982 - X ZR 10/82, NJW 1983, 455; BGH, Beschl. v. 28.03.1996 - I ZR 14/96, ZIP 1996, 885 m.w.N.
9)
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZR 147/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 10.11.1952 - VI ZR 249/52, BGHZ 8, 47, 49