Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verfahrenswiederaufnahme

§ 707 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann.

§ 707 (1) ZPO

Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

siehe auch

§ 707 ZPO → Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Regelt die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen.