Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland

§ 339 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland einen Monat beträgt, wobei das Gericht auch eine längere Frist bestimmen kann.

§ 339 (2) ZPO

Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

siehe auch

§ 339 ZPO → Einspruchsfrist
Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.