Einspruchsfrist bei öffentlicher Bekanntmachung

§ 339 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss bestimmt.

§ 339 (3) ZPO

Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

siehe auch

§ 339 ZPO → Einspruchsfrist
Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.