§ 134 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung der Parteien zur Niederlegung von Urkunden und die Einsichtnahme durch den Gegner.
§ 134 (1) ZPO → Niederlegung von Urkunden vor der mündlichen Verhandlung
Verpflichtet die Partei, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung niederzulegen und den Gegner zu benachrichtigen.
§ 134 (2) ZPO → Frist zur Einsicht der Urkunden
Gibt dem Gegner eine Frist von drei Tagen zur Einsicht der Urkunden, die auf Antrag verlängert oder abgekürzt werden kann.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zu Schriftsätzen, Fristen und der Einsicht von Urkunden.