§ 378 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Zeugen Aufzeichnungen und andere Unterlagen einsehen und zu einem Termin mitbringen müssen, wenn dies gestattet und zumutbar ist.
Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.
§ 378 ZPO → Aussageerleichternde Unterlagen
Regelt die Verpflichtung von Zeugen, aufzeichnungen und andere Unterlagen zur Erleichterung ihrer Aussage einzusehen und mitzubringen, sowie die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Pflicht.