Einreichung von Schutzschriften

§ 945a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einreichung von Schutzschriften in einem zentralen, länderübergreifenden elektronischen Register, das von der Landesjustizverwaltung Hessen geführt wird.

§ 945a (1) ZPO → Zentrales Schutzschriftenregister
Beschreibt die Führung eines zentralen Registers für Schutzschriften, die als vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung dienen.

§ 945a (2) ZPO → Einreichung und Löschung von Schutzschriften
Regelt, dass eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht gilt, sobald sie im Register eingestellt ist, und dass sie nach sechs Monaten gelöscht wird.

§ 945a (3) ZPO → Zugriff und Datenverwendung im Schutzschriftenregister
Erklärt, dass Gerichte über ein automatisiertes Verfahren Zugriff auf das Register haben und die Datenverwendung auf das Notwendige beschränkt sein muss, wobei Abrufvorgänge protokolliert werden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 6 → Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Regelt die Verfahren und Zuständigkeiten bei der grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Einreichung und Verwaltung von Schutzschriften sowie der Protokollierung von Abrufvorgängen.