Einreichung der Beschwerdeschrift

§ 569 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Beschwerdeschrift, die zur Einlegung der Beschwerde erforderlich ist.

§ 569 (2) ZPO

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

siehe auch

§ 569 ZPO → Frist und Form
Regelt die Frist und Form der sofortigen Beschwerde.