Einräumende Erklärung und Geständnis

§ 289 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Anerkennung einer Erklärung als Geständnis trotz zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen von der Beschaffenheit des einzelnen Falles abhängt.

§ 289 (2) ZPO

Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.

siehe auch

§ 289 ZPO → Zusätze beim Geständnis
Behandelt die Auswirkungen von Zusätzen bei einem gerichtlichen Geständnis.