Einleitung und Durchführung des Verfahrens

§ 1097 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einreichung von Formblättern und die Fortführung von Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

§ 1097 (1) ZPO → Einreichung von Formblättern und Anträgen
Erlaubt die Einreichung von Formblättern und anderen Anträgen als Schriftsatz, Telekopie oder elektronisches Dokument gemäß § 130a.

§ 1097 (2) ZPO → Fortführung des Verfahrens ohne Anwendung der Verordnung
Bestimmt, dass im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung fortgeführt wird.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 1 → Erkenntnisverfahren
Regelt das Verfahren für geringfügige Forderungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, einschließlich der Einreichung von Anträgen und der Fortführung von Verfahren unter bestimmten Bedingungen.