§ 269 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Beklagten die Einlassungsverweigerung bei neuer Klage, bis die Kosten erstattet sind.
Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.