Einlassungsverweigerung bei neuer Klage

§ 269 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Beklagten die Einlassungsverweigerung bei neuer Klage, bis die Kosten erstattet sind.

§ 269 (6) ZPO

Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.