Einführung von Standardformularen für Prozesskostenhilfe

§ 1077 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe einzuführen.

§ 1077 (2) ZPO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.

siehe auch

§ 1077 ZPO → Ausgehende Ersuchen
Regelt die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.