Einführung der maschinellen Bearbeitung in Berlin

§ 1088 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Senat des Landes Berlin den Zeitpunkt für die Einführung der maschinellen Bearbeitung beim Amtsgericht Wedding festlegt und die Ermächtigung auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen kann.

§ 1088 (2) ZPO

Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen.

siehe auch

§ 1088 ZPO → Maschinelle Bearbeitung
Regelt die maschinelle Bearbeitung von Anträgen auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und Einsprüchen.