§ 452 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Eidesnorm, die verlangt, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat.
Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
§ 452 ZPO → Beeidigung der Partei
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.