Eidesleistung nach Wahl für hör- oder sprachbehinderte Personen

§ 483 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass hör- oder sprachbehinderte Personen den Eid nach ihrer Wahl leisten können.

§ 483 (1) ZPO

Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

siehe auch

§ 483 ZPO → Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
Regelt die Eidesleistung für hör- oder sprachbehinderte Personen und beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten, wie diese den Eid leisten können.