Eidesleistung des Bundespräsidenten

§ 479 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Bundespräsident den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht leistet.

§ 479 (2) ZPO

Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

siehe auch

§ 479 ZPO → Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Regelt die Eidesleistung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, wenn der Schwurpflichtige nicht vor dem Prozessgericht erscheinen kann.