§ 479 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Bundespräsident den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht leistet.
Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.
§ 479 ZPO → Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Regelt die Eidesleistung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, wenn der Schwurpflichtige nicht vor dem Prozessgericht erscheinen kann.